1 Geltungsbereich

1.1 Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz “AGB”) der mediainvent gelten für alle Lieferungen von
Software sowie für Dienstleistungen und Beratungsleistungen welche mediainvent gegenüber dem Kunden erbringt (in der Folge kurz
“Aufträge” oder “Verträge”).

1.2 Diese AGB gelten stets in ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses aktuellen Fassung. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Verträge zwischen mediainvent und dem Kunden.

1.3 Änderungen und Ergänzungen zu diesen AGB sowie mündliche Absprachen haben, ausgenommen gegenüber Konsumenten, nur
dann Geltung, wenn sie von mediainvent schriftlich bestätigt werden. Ebenso gelten allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden nur,
wenn sie von mediainvent ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurden.

1.4 Weicht der mit dem Kunden geschlossene Vertrag von diesen AGB ab, gehen die Bestimmungen des Vertrages vor. Die
Leistungsbeschreibungen sowie Tarifblätter bilden, soweit anwendbar, einen integrativen Bestandteil zu diesen AGB.

1.5 mediainvent ist jederzeit berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen. Soweit anwendbar bleiben die Bestimmungen des § 25
Abs. 2 und 3 TKG 2003, des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, (KSchG), sowie des Allgemeinen bürgerlichen
Gesetzbuches unberührt.

1.6 mediainvent weist den Kunden darauf hin, dass Angestellte der mediainvent nicht befugt sind, mündliche Nebenabreden zu treffen
oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages oder dieser AGB hinausgehen. Soweit
anwendbar bleibt § 10 Abs. 3 KSchG unberührt.

2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang

2.1 Die Art und der Umfang der von mediainvent zu erbringenden Leistungen richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall
geschlossenen Vertrages.

2.2 mediainvent wird die vereinbarten Dienstleistungen entsprechend dem allgemeinen Standard im Softwarebereich erbringen. Die
Auswahl des Mitarbeiters, der die Dienstleistung erbringt, erfolgt durch mediainvent. mediainvent ist berechtigt, eingesetzte Mitarbeiter
jederzeit durch andere Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu ersetzen. mediainvent ist weiters berechtigt, die Leistungen auch
durch entsprechend qualifizierte Dritte erbringen zu lassen.

2.3 mediainvent behält sich vor, die mit dem Kunden vertraglich vereinbarten Leistungen zu ändern der Verbesserungen vorzunehmen,
soweit eine solche Änderung oder Verbesserung handelsüblich, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendig oder unter
Berücksichtigung der Interessen von mediainvent für den Kunden zumutbar ist. Soweit anwendbar bleibt das Kündigungsrecht nach
§ 25 Abs. 3 TKG 2003 und nach KSchG unberührt.

2.4 Erbringt mediainvent kostenlose Dienste und Leistungen, so können diese von mediainvent ohne Vorankündigung jederzeit
eingestellt werden.

2.5 Soweit im Einzelvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, erbringt mediainvent ihre Leistungen während der üblichen
Geschäftszeiten, das ist Montag bis Donnerstag jeweils 9.00 bis 17.00 Uhr, Freitag 9.00 bis 14.00 Uhr, ausgenommen gesetzliche
Feiertage.

2.6 mediainvent erbringt die Leistungen in den Geschäftsräumen von mediainvent oder den Geschäftsräumen des Kunden.

2.7 mediainvent erbirngt folgende Leistungen gemäß TKG 2003
a) Anbieten von öffentlichen Internet-Kommunikationsdiensten
b) Betreiben eines öffentlichen Kommunikationsnetzes
c) Anbieten von öffentlichen Telefondiensten an festen Standorten
Die Realisierung von Internetzugängen und das Führen von Telefongesprächen im In- Und Ausland erfolgt mittels Mietleitungen von
Drittanbietern und IP-Telefonie. mediainvent betreibt die angebotenen Dienste mit höchstmöglicher Sorgfalt, Zuverlässigkeit und
Verfügbarkeit. Vorübergehende Ausfälle im Netzwerk von mediainvent sowie sonstige Störeinflüsse können nicht gänzlich
ausgeschlossen werden.

3 Lieferfristen, Versand

3.1 Der Fertigstellungstermin der von mediainvent zu erbringenden Leistungen bzw. der Liefertermin für die Lieferung von Software
richtet sich nach den Bestimmungen des im Einzelfall geschlossenen Vertrages. Soweit im Einzelvertrag nicht festgelegt beträgt die
Bereitstellungsfrist maximal 2 Monate. mediainvent ist grundsätzlich bemüht, Leistungen so rasch als möglich zu erbringen.

3.2 Alle von mediainvent nicht beeinflussbaren und nicht zu vertretenden Umstände gelten soweit gesetzlich zulässig als höhere Gewalt.
Der Eintritt solcher Umstände verlängert die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen in angemessener Weise und berechtigt
den Kunden, soweit gesetzlich zulässig, nicht zur Geltendmachung von sonstigen Ansprüchen, welcher Art auch immer, gegenüber
mediainvent.

3.3 Wünscht der Kunde nach Auftragserteilung eine Änderung des Auftrags, verlängern sich die für die Leistungserbringung
vereinbarten Fristen ebenfalls entsprechend.

3.4 mediainvent erbringt sämtliche Leistungen ab Werk. Der Versand erfolgt daher immer nur über Auftrag sowie auf Rechnung und auf
Gefahr des Kunden.

4 Pflichten des Kunden

4.1 Der Kunde ist verpflichtet, mediainvent sämtliche für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Angaben zu machen und
Informationen mitzuteilen. mediainvent haftet nicht für Mängel infolge unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des Kunden. Wünscht
der Kunde nachträglich Änderungen, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.

4.2 Der Kunde hat mediainvent, sofern die Leistung in den Räumen des Kunden erbracht wird, auf deren Verlangen, sämtliche für die
Erbringung der Dienstleistungen notwendige räumliche und technische Infrastruktur (z.B. Arbeitsplatz, Hardware, Software,
Telekommunikation, Rechnerzeiten), spätestens bis zum vereinbarten Einsatzbeginn, bereitzustellen.

4.3 Der Kunde hat im Rahmen seiner Möglichkeiten die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen laufend zu überprüfen. Er wird
mediainvent erkennbare Mängel und Störungen unverzüglich schriftlich mitteilen. Soweit es sich um Konsumenten handelt kann diese
Mitteilung auch auf anderem Wege, z.B. telefonisch, erfolgen.

4.4 Kann eine Leistung von mediainvent aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht oder nicht rechtzeitig erbracht werden,
insbesondere weil der Kunde gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat, Mängel oder Störungen nicht rechtzeitig gemeldet hat
oder der Kunde vereinbarte Termine nicht eingehalten hat, so hat der Kunde den hierdurch zusätzlich verursachten Arbeitsaufwand zu
vergüten. In einem solchen Fall verlängern sich weiters die für die Leistungserbringung vereinbarten Fristen entsprechend der vom
Kunden zu vertretenden Verzögerung.

5 Software, Rechte Dritter

5.1 Mit der Bereitstellung von Software zur Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung durch mediainvent bestätigt der Kunde, dass
er zur Durchführung der Bearbeitung, Änderung oder Weiterentwicklung berechtigt ist, sofern diese Rechte nicht ohnehin mediainvent
zustehen.

5.2 Sollten durch die vom Kunden in Auftrag gegebenen Dienstleistungen allfällige Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte an der Software verletzt werden, wird der Kunde mediainvent hinsichtlich sämtlicher Ansprüche des verletzten Dritten gegenüber mediainvent schad- und klaglos halten. Erheben Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von Rechten, insbesondere von Schutzrechten, wird der Kunde mediainvent unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Der Kunde ist verpflichtet, mediainvent alle Kosten zu ersetzen, die
mediainvent aus der Abwehr einer Inanspruchnahme erwachsen.

6 Preise, Vertragslaufzeit, Kündigung

6.1 Die vom Kunden zu zahlenden Preise werden im jeweiligen Tarifblatt bzw. Einzelvertrag geregelt und gelten für Leistungen innerhalb
der gewöhnlichen Geschäftszeiten. Die Verrechnung erfolgt jeweils pro geleisteter Arbeitsstunde, bzw. im Tarifblatt oder Einzelvertrag
festgelegtem Zeitintervall. Bei verbrauchsabhängigen Dienstleistungen erfolgt die Verrechnung gewöhnlich monatlich im Nachhinein,
mediainvent ist aber berechtigt den Abrechnungszeitraum, insbesondere bei sehr niedrigen Rechnungen, auf bis zu 3 Monate zu
erweitern. Sofern im Einzelvertrag nichts Gegenteiliges geregelt ist, verstehen sich die Preise exklusive Umsatzsteuer. Gegenüber
Konsumenten werden Bruttopreise angegeben.

6.2 Als Arbeitszeit gilt sowohl die Zeit, in der Mitarbeiter von mediainvent, sei es in den Geschäftsräumlichkeiten von mediainvent oder des Kunden, Dienstleistungen für den Kunden erbringen, als auch die Reisezeit.

6.3 Zuzüglich zu den im Einzelvertrag angeführten Preisen hat der Kunde mediainvent sämtliche in Ausführung des Auftrages
entstandenen Barauslagen und Spesen (z.B. Kilometergeld, Fahrkarten, Nächtigungskosten) zu ersetzen.

6.4 Verlangt der Kunde Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit, werden für diese Dienstleistungen, auf
Grundlage der im Einzelvertrag vereinbarten Stundensätze, folgende Zuschläge verrechnet:
• Montag bis Donnerstag von 17.00 bis 20.00 Uhr plus 60%
• Freitag von 14.00 bis 20.00 Uhr plus 60 %
• Montag bis Freitag von 20.00 bis 9.00 Uhr plus 120 %
• Montag bis Freitag von 20.00 bis 9.00 Uhr plus 120 %
• Samstag, Sonntag und Feiertag von 0.00 bis 24.00 Uhr plus 180 %

6.5 Sofern im Einzelvertrag oder Tarifblatt nicht anders festgelegt gelten Verträge als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
mediainvent Service GmbH – 23.06.2004

6.6 Sofern im Einzelvertrag oder Tarifblatt nicht anders festgelegt können auf unbestimmte Zeit geschlossene Verträge jeweils zum
Quartalsende und unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.

7 Rücktritt

7.1 Tritt der Kunde nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurück, so hat er neben der vollständigen Bezahlung der bereits erbrachten
Leistungen eine Pönalzahlung in Höhe von 20 % des noch ausstehenden Auftragsvolumen sowie 20 % der laufenden Kosten eines
Jahres an mediainvent zu zahlen.

8 Zahlungsbedingungen

8.1 Soweit im Einzelvertrag keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, wird mediainvent jeweils am Monatsende
Rechnungen legen, die innerhalb von zehn Kalendertagen ohne Abzug zu zahlen sind. Einwendungen gegen die Rechnung können
vom Kunden innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt bei mediainvent schriftlich erhoben werden. Ansonsten gilt die Forderung als
anerkannt. mediainvent wird den Kunden rechtzeitig auf diese Frist und auf die Folgen der Unterlassung der Einwendung hinweisen.
Wurde bei verbrauchsabhängiger Abrechnung ein Fehler festgestellt, der sich zum Nachteil des Kunden ausgewirkt haben könnte, und
lässt sich das richtige Entgelt nicht ermitteln, wird der Betrag, der dem Durchschnitt der letzten 3 Monate entspricht, in Rechnung
gestellt, bei kürzerer Vertragsdauer der des letzten Monats.

8.2 Im Fall des Zahlungsverzuges ist mediainvent berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % p.a. zu verrechnen. Weiters hat der
Kunde mediainvent sämtliche mit dem Zahlungsverzug zusammenhängenden Nebenspesen, insbesondere Mahnspesen, Inkasso- und Anwaltskosten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Darüber hinaus ist mediainvent bei Zahlungsverzug des Kunden nach vorheriger schriftlicher Verständigung des Auftraggebers berechtigt, die Erbringung von weiteren Leistungen bzw. die Lieferung von Software bis zur vollständigen Bezahlung der ausständigen Rechnungen auszusetzen. Wenn anwendbar gelten die Bestimmungen von § 70 TKG 2003.

8.3 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, oder treten in seinen Vermögensverhältnissen Änderungen ein, wodurch die Bezahlung
der bereits gelegten oder der hinkünftig im Zusammenhang mit dem Auftrag noch zu legenden Rechnungen gefährdet erscheinen, ist
mediainvent berechtigt, die gesamten bereits erbrachten Leistungen sowie die für den Abschluss des Auftrags noch zu erbringenden
Leistungen vor deren Leistung sofort in Rechnung zu stellen und vom Kunden die sofortige Bezahlung oder zumindest die Sicherstellung des Rechnungsbetrages zu verlangen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht nach, kann mediainvent unter Setzung einer siebentägigen Nachfrist, bzw. soweit anwendbar nach den Bestimmungen des § 70 TKG 2003, vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

8.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Kunden gegenüber mediainvent und die Zurückbehaltung von Leistungen des Kunden, aus
welchem Grund auch immer, ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen.

8.5 Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von mediainvent.

8.6 Streitbeilegung nach §122 TKG 2003. Unbeschadet der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte können Nutzer, Betreiber von
Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen Streit- oder Beschwerdefällen, insbesondere
1. betreffend die Qualität des Dienstes und bei Zahlungsstreitigkeiten, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber, insbesondere
mit dem Betreiber des Universaldienstes, nicht befriedigend gelöst worden sind, oder
2. über eine behauptete Verletzung dieses Gesetzes, der Regulierungsbehörde vorlegen. Die Betreiber sind verpflichtet, an einem
solchen Verfahren mitzuwirken und alle zur Beurteilung der Sachlage erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie erforderliche Unterlagen vorzulegen. Die Regulierungsbehörde hat eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen oder den Parteien ihre Ansicht zum herangetragenen Fall mitzuteilen.
Hinsichtlich des Verfahrensablaufes wird auf die Verfahrensrichtlinien der RTR verwiesen, die im Internet unter www.rtr.at abrufbar sind.

9 Gewährleistung und Schadenersatz

9.1 Erkennbare Mängel hat der Kunde sofort bei Übergabe, verdeckte Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit mitzuteilen. Die
Mitteilungen haben jeweils schriftlich und unter genauer Beschreibung des Mangels zu erfolgen.

9.2 Sind Mängel fristgerecht geltend gemacht worden, ist mediainvent zunächst zur Nachbesserung verpflichtet. Wenn mediainvent die
Nachbesserung nicht gelingen sollte oder diese für unwirtschaftlich hält, ist eine entsprechende Preisminderung vorzunehmen.

9.3 mediainvent haftet für Schäden nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für Fehler im Zusammenhang mit erbrachten Beratungsleistungen. Die Haftung von mediainvent für den Verlust oder die Beschädigung von Daten oder von Informationen, ,entgangenen Gewinn, mittelbaren Schäden, frustrierter Aufwendungen sowie sonstige Folgeschäden ist ausgeschlossen. Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden, ausgenommen Konsumenten, gegenüber mediainvent verjähren ein Jahr nach Erbringung der Leistung.

9.4 mediainvent übernimmt keine Gewähr oder Haftung für den Fall der Inkompatibilität von Diensten oder gelieferter Software mit Systemkomponenten des Kunden, insbesondere wenn der Kunde über die von ihm verwendeten Komponenten falsche Angaben gemacht hat.

9.5 Eine allfällige Haftung von mediainvent gegenüber dem Kunden im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist in jedem Fall mit der Summe der vom Kunden an mediainvent geleisteten Zahlungen, im Fall von periodischen Zahlungen mit der je Zahlungsperiode fälligen Gebühr, begrenzt.

9.6 Die in §933b ABGB vorgesehene Rückgriffsmöglichkeit auf mediainvent wird ausgeschlossen.
mediainvent Service GmbH – 23.06.2004

9.7 Für Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern im Sinn von §1 KSchG gegen mediainvent gelten in Abweichung von den Punkten
9.1 bis 9.6 die gesetzlichen Bestimmungen der § 8ff KSchG und §922ff ABGB.

10 Rechtseinräumung

Sofern mediainvent im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen erwirbt, räumt mediainvent dem Kunden eine einfache, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Werknutzungsbewilligung ein, die Arbeitsergebnisse nach vollständiger Bezahlung in seinem Betrieb zu nutzen. Alle sonstigen Rechte an den Arbeitsergebnissen verbleiben bei mediainvent. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, die Arbeitsergebnisse durch Dritte nutzen zu lassen, Unterlizenzen zu erteilen oder die Arbeitsergebnisse zu verändern oder weiterzuentwickeln.

11 Zusätzliche Bestimmungen für die Lieferung von Software

11.1 Mit der Bestellung von lizenzierter Software von Dritten bestätigt der Kunde die Kenntnis des Leistungsumfangs dieser
Softwarelizenzbestimmungen.

11.2 Bei individuell von mediainvent erstellter Software wird der Leistungsumfang durch eine gesonderte Leistungsbeschreibung
bestimmt. Die Lieferung dieser Software umfasst den jeweils ausführbaren Programmcode sowie eine Programmbeschreibung. Die
Rechte an den Quellprogrammen verbleiben gemäß Punkt 10 dieser Geschäftsbedingungen bei mediainvent.

11.3 mediainvent übernimmt keine Gewähr dafür, dass die vom Kunden bestellte Software mit seinen bereits vorhandenen Programmen
kompatibel sind, dass die Programme ununterbrochen und fehlerfrei laufen, ausgenommen es handelt sich um Mangel im Sinne des
Gewährleistungsrechtes, oder dass allfällige Softwarefehler behoben werden können. mediainvent kann, ausgenommen gegenüber
Konsumenten und soweit gesetzlich zulässig, Gewährleistungsansprüche nach freier Wahl durch Verbesserung, Nachtrag des Fehlenden, Austausch der mangelhaften Sache oder Wandlung des Vertrages erfüllen.

11.4 Für Software, die als “Public Domain” oder als “Share Ware” klassifiziert ist, übernimmt mediainvent keine Gewähr. Bei der
Verwendung dieser Software sind die vom Autor angegebenen Nutzungsbestimmungen und allfällige Lizenzregelungen zu beachten.

12. Datenschutz

12.1 mediainvent speichert bei Vertragsabschluß folgende vom Kunden angegebenen Daten des Kunden (falls anwendbar):
Vorname(n), Familienname, Geschlecht, akademische Grad, Geburtsdatum und -ort, Adresse, Rechnungsanschrift,
Bankverbindungsdaten (zB Bankomatkartennummer, Kontonummer, kontoführendes Kreditinstitut, Kreditkartennummer)
Legitimationsdokument, Staatsbürgerschaft, Beruf/ Branche, Teilnehmernummer und sonstige Kontaktinformationen für die Nachricht,
Telefaxnummer und E-Mail Adresse. Änderungen dieser Daten sind mediainvent vom Kunden umgehend mitzuteilen. Diese Daten
werden nach Beendigung der Rechtsbeziehung zum Teilnehmer gelöscht, sofern sie nicht noch benötigt werden, um Entgelte zu
verrechnen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen. Weitere Angaben des Kunden sind
optional und dienen neben der Bonitätsprüfung ausschließlich Marketingaktivitäten von mediainvent mit dem Ziel, die angebotenen
Dienste den Kundenwünschen entsprechend weiterzuentwickeln und die Kunden optimal zu betreuen. Der Kunde stimmt der
beschriebenen Verwendung dieser Daten zu und kann seine Zustimmung jederzeit widerrufen, was auf die Bereitstellung der
Dienstleistungen von mediainvent keinen Einfluß hat. Verkehrsdaten werden im Rahmen des § 99 TKG 2003 gespeichert; deren
Löschung erfolgt nach Ablauf der Frist, in der die Rechnung rechtlich angefochten oder der Anspruch auf Zahlung geltend gemacht
werden kann.

13 Abwerbverbot

13.1 Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und 12 Monate danach weder direkt noch indirekt die beim Kunden
eingesetzten Mitarbeiter bzw. sonstige zur Leistungserbringung von mediainvent beauftragte Dritte zu beschäftigen bzw. abzuwerben.

13.2 Für jeden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fall der Zuwiderhandlung gegen Punkt 12.1 unterwirft sich der Kunde gegenüber
mediainvent einer Vertragsstrafe in Höhe eines Jahresbruttoeinkommens des Mitarbeiters. Die Geltendmachung eines diese Vertragsstrafe übersteigenden Schadens bleibt unberührt.

14 Schlussbestimmungen

14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder der AGB ungültig sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt. In einem solchen Fall tritt anstelle der ungültigen Bestimmung eine solche Bestimmung, die dem
wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

14.2 Der Vertrag, die AGB sowie alle Ansprüche, die daraus entstehen bzw. damit zusammenhängen unterliegen unter Ausschluss der
nicht zwingenden Verweisformen österreichischem Recht. Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder den AGB ergeben
oder auf dessen oder deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht für 1010
Wien zuständig. § 14 KSchG bleibt hiervon unberührt.

14.3 mediainvent bietet die Möglichkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige außer bei Notrufen für jeden abgehenden und
eingehenden Anruf einzeln, selbständig und entgeltfrei an. Eingehende Anrufe ohne Rufnummernanzeige können entgeltfrei abgewiesen werden. Die Ausführbarkeit hängt vom jeweiligen Endgerät ab.

14.4 Soweit mediainvent aktive Telefondienste zur Verfügung stellt ist auch die europäische Notrufnummer kostenlos erreichbar. Die
einheitliche Notrufnummer lautet 112. Über diese sind in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union lokale Notdienste (Polizei,
Rettung, Feuerwehr) kostenlos erreichbar.